SV Fortuna Tützpatz
Seit 1948 organisierter Sport in Tützpatz
Geschichte     Vorstand     Fussball     Tischtennis     Frauensport     Rückensport     Badminton     Termine     Veranstaltungen    
Der Vorstand
Vorsitzender
 Hartmut Senk
 email : vorstand@svfortunatuetzpatz.de
 Stellvertreter des Vorstands  Kassenwart  Beisitzer  Beisitzer  
 Burkhard Hoffmann  Henning Ballhorn  Kristin Wrasse  Jürgen Wrasse  
Beiträge SV Fortuna Tützpatz e.V.
ab 01.01.2021
pro Monat pro Jahr
 Kinder und Jugendliche
 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

3,50 Euro

42 Euro
 Azubis, Studenten, Arbeitslose
 passive Fördermitglieder

4 Euro

48 Euro
 Erwachsene in allen Sportgruppen 5 Euro 60 Euro
 Zahlung im 1. Quartal als Jahresbeitrag

 Nachwuchs bar, Erwachsene bar oder per Überweisung
 ( Bankverbindung siehe Impressum/Kontakt)
Satzung SV Fortuna Tützpatz e.V.
Stand : 23.02.2018

§1: Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen SV Fortuna Tützpatz e.V.
(2) Der Verein gehört dem Kreissportbund Mecklenburgische Seenplatte e.V. an.
(3) Er ist eine juristische Person und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neubrandenburg eingetragen.
(4) Der Sitz des Vereins ist Tützpatz.
§2: Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der SV Fortuna Tützpatz e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenverordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Trainings- und Wettkampfbetrieb in den Sektionen Fußball, Tischtennis, Badminton und Fitness
- Anleitung und Förderung von Kindern und Jugendlichen
- Unterrichtung der Behörden und Institutionen über Ziele und Aufgaben des Vereins
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3: Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat:
    - ordentliche Mitglieder
    - fördernde Mitglieder
    - Ehrenmitglieder (2) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
(3) Der Austritt aus dem Verein kann jeweils zum Ende eine Kalendermonats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
(4) Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die dem Sport und dem Vereinsleben zugetan sind.
(5) Personen, die sich der Förderung des Sports und des Vereinslebens verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Beiträge
(1) Beiträge, Aufnahmegebühren, sowie andere Gebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Für den Beitrag besteht Bringepflicht.
(3) Der Sportverein entrichtet seine Mitgliedsbeiträge gemäß den aktuellen Beitragsordnungen des Kreissportbundes des Mecklenburgische Seenplatte e.V., des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern e.V. und der Fachverbände im Kreis und Land.
(4) Die Höhe der Beiträge von fördernden Mitgliedern wird zwischen dem Vereinsvorstand und dem fördernden Mitglied geregelt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied genießt den Schutz des Vereins in allen den Sport betreffenden Angelegenheiten.
§ 7 Ahndung von Verstößen
(1) Der Vorstand des Vereins kann bei Verstößen gegen

    - geltende gesetzliche Bestimmungen
    - der Satzung des Vereins
    - der Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse
    - sowie der Kameradschaft
Mitglieder zur Verantwortung ziehen und mit Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ausschluss führen.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Mitgliederversammlung
(2) Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen und der anstehenden Tagesordnung durch schriftliche Einladung angekündigt.
(2) Jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres wird die Jahresmitgliederversammlung durchgeführt. der Verlauf und die Beschlüsse sind in einem Protokoll zu dokumentieren.
Der Jahresmitgliederversammlung obliegt die Entgegennahme
- des Geschäftsberichts
- des Kassenberichts der Kassenprüfer
Auf der Jahresmitgliederversammlung erfolgt:
- die Entlastung des Vorstandes
- die Durchführung von Wahlen
- die Festlegung des Geschäftsplanes
- die Festsetzung der Beiträge und Gebühren
- sowie die Beschlussfassung
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 14 tage nach Eingang des Antrages beim Vorsitzenden einberufen werden, wenn der Vorstand dies für wichtig erachtet oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Anträge von Mitgliedern sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
(5) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins sind die Bestimmungen der §§ 13 und 14 dieser Satzung maßgebend.
(6) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 10 Vorstand
(1) In den Vorstand sind mindestens fünf Vereinsmitglieder unter Nennung der Funktion (Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden, Kassenwart, Beisitzer) zu wählen.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahresmitgliederversammlung für jeweils vier Geschäftsjahre gewählt. Die Wahl erfolgt mittels einfacher Mehrheit durch Handzeichen. Die Aufgaben der Beisitzer werden vom gewählten Vorstand benannt.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf einer Wahlperiode aus, so kann sich der Vorstand per Beschluss durch geeignete Mitglieder/Persönlichkeiten unter nachträglicher Zustimmung der Mitgliederversammlung ergänzen.
(4) Die Geschäftsführung obliegt dem Vorsitzenden, Stellvertreter des Vorsitzenden oder dem Kassenwart. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(5) Bei gerichtlichen Angelegenheiten wird der Vorstand von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten.
(6) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 11 Vorstandssitzung
(1) Die Vorstandssitzung wird durch den Vorsitzenden einberufen. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn es zeitlich oder dies unter Angabe von Gründen zwingend erforderlich ist.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Beschlüsse und Ergebnisse sind schriftlich zu protokollieren.
§ 12 Kassenführung und Kassenprüfung
(1) Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen zu buchen. Aus den Belegen muss der Zweck der Zahlung ersichtlich sein.
(2) Die Kasse ist mindestens einmal jährlich durch gewählte Kassenprüfer zu prüfen.
(3) Nach Ablauf des Geschäftsjahres haben die Kassenprüfer das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 13 Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen verlangen eine 2/3 Mehrheit der Vereinsmitglieder in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 14 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Mecklenburgische Seenplatte e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Version der Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 23. Februar 2018 sofort in Kraft.
Projekte   Partner/Sponsoren   Impressum/Kontakt